BKAG
§ 18Daten zu Verurteilten, Beschuldigten, Tatverdächtigen und sonstigen Anlasspersonen
- 1.
- Verurteilten,
- 2.
- Beschuldigten,
- 3.
- Personen, die einer Straftat verdächtig sind, sofern die Weiterverarbeitung der Daten erforderlich ist, weil wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit der betroffenen Person oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass zukünftig Strafverfahren gegen sie zu führen sind, und
- 4.
- Personen, bei denen Anlass zur Weiterverarbeitung der Daten besteht, weil tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die betroffenen Personen in naher Zukunft Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen werden (Anlasspersonen).
- 1.
- von Personen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4
- a)
- die Grunddaten und
- b)
- soweit erforderlich, andere zur Identifizierung geeignete Merkmale,
- c)
- die kriminalaktenführende Polizeidienststelle und die Kriminalaktennummer,
- d)
- die Tatzeiten und Tatorte,
- e)
- die Tatvorwürfe durch Angabe der gesetzlichen Vorschriften und die nähere Bezeichnung der Straftaten;
- 2.
- von Personen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 weitere personenbezogene Daten, soweit die Weiterverarbeitung der Daten erforderlich ist, weil wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit der betroffenen Person oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass zukünftig Strafverfahren gegen sie zu führen sind;
- 3.
- von Personen nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 weitere personenbezogene Daten.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ § 18 Abs. 5: Zur Anwendung vgl. § 16 Abs. 5 +++)
§ 18 Abs. 1 Nr. 2 iVm Abs. 2 Nr. 1 idF d. G v. 1.6.2017 I 1354: Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG unvereinbar gem. Nr. 1 BVerfGE v. 1.10.2024 I Nr. 349 - 1 BvR 1160/19 -. Gem. Nr. 2 dieser BVerfGE gelten die für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärten Vorschriften nach Maßgabe der Gründe zu D. II. 2b der BVerfGE, bis zu einer Neuregelung, längstens jedoch bis zum 31. Juli 2025, fort; gem. Beschluss BVerfG v. 3.6.2025 – Az. 1 BvR 1160/19 – gelten § 18 Abs. 1 Nr. 2 iVm § 18 Abs. 2 Nr. 1 idF v 1.7.2017 I 1354 soweit dieser iVm § 13 Abs. 3, § 29 die Speicherung von Daten durch das Bundeskriminalamt in seiner Funktion als Zentralstelle erlaubt über den 31. Juli 2025 hinaus bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung, längstens jedoch bis zum 31. März 2026, nach Maßgabe der Gründe zu D II 2 b des Urteils des Senats vom 01.Oktober 2024 (1 BvR 1160/19)
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 23.4.2026 I Nr. 111
Hinweis: Änderung durch Art. 6 G v. 3.7.2026 I Nr. 199 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Sonst: Ersetzt 2190-2 G v. 7.7.1997 I 1650 (BKAG 1997)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR135410017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8e687f9cd9a6bcc63c944b23fcccfaf859f4d6fa43ee08a9549f164d0f11c8fe