BKAG
§ 13Informationssystem des Bundeskriminalamtes
- 1.
- Unterstützung bei polizeilichen Ermittlungen,
- 2.
- Unterstützung bei Ausschreibungen von sowie Fahndungen nach Personen und Sachen,
- 3.
- Unterstützung bei der polizeilichen Informationsverdichtung durch Abklärung von Hinweisen und Spurenansätzen,
- 4.
- Durchführung von Abgleichen von personenbezogenen Daten,
- 5.
- Unterstützung bei der Erstellung von strategischen Analysen und Statistiken.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 23.4.2026 I Nr. 111
Hinweis: Änderung durch Art. 6 G v. 3.7.2026 I Nr. 199 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Sonst: Ersetzt 2190-2 G v. 7.7.1997 I 1650 (BKAG 1997)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR135410017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8e687f9cd9a6bcc63c944b23fcccfaf859f4d6fa43ee08a9549f164d0f11c8fe