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BITV 2.0

§ 4Erläuterungen in Deutscher Gebärdensprache und Leichter Sprache

Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz

Auf der Startseite einer Website einer öffentlichen Stelle sind nach Anlage 2 folgende Erläuterungen in Deutscher Gebärdensprache und in Leichter Sprache bereitzustellen:
1.
Informationen zu den wesentlichen Inhalten,
2.
Hinweise zur Navigation,
3.
eine Erläuterung der wesentlichen Inhalte der Erklärung zur Barrierefreiheit,
4.
Hinweise auf weitere in diesem Auftritt vorhandene Informationen in Deutscher Gebärdensprache und in Leichter Sprache.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 24.10.2023 I Nr. 286

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR184300011

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a6d2a0db93fdc24d2a317b51a51049fbba27e09afec8eab2e7275faaca0b6586

XML-Quelle beim Herausgeber