BITV 2.0
§ 2Anwendungsbereich
- 1.
- Websites,
- 2.
- mobile Anwendungen,
- 3.
- elektronisch unterstützte Verwaltungsabläufe, einschließlich der Verfahren zur elektronischen Vorgangsbearbeitung und elektronischen Aktenführung,
- 4.
- grafische Programmoberflächen, die
- a)
- in die Angebote, Anwendungen und Dienste nach den Nummern 1 bis 3 integriert sind oder
- b)
- von den öffentlichen Stellen zur Nutzung bereitgestellt werden.
- 1.
- Reproduktionen von Stücken aus Kulturerbesammlungen, die nicht vollständig barrierefrei zugänglich gemacht werden können aufgrund
- a)
- der Unvereinbarkeit der Barrierefreiheitsanforderungen mit der Erhaltung des betreffenden Gegenstandes oder der Authentizität der Reproduktion oder
- b)
- der Nichtverfügbarkeit automatisierter und kosteneffizienter Lösungen, mit denen die betreffenden Stücke aus Kulturerbesammlungen in barrierefreie Inhalte umgewandelt werden können,
- 2.
- Archive, die weder Inhalte enthalten, die für aktive Verwaltungsverfahren benötigt werden, noch nach dem 23. September 2019 aktualisiert oder überarbeitet wurden, sowie
- 3.
- Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen von Rundfunkanstalten des Bundesrechts, die der Wahrnehmung eines öffentlichen Sendeauftrags dienen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 24.10.2023 I Nr. 286
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR184300011
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a6d2a0db93fdc24d2a317b51a51049fbba27e09afec8eab2e7275faaca0b6586