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BioStoffV

§ 18Behördliche Ausnahmen

Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen

Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen oder elektronischen Antrag des Arbeitgebers Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 9, 10, 11 und 13 einschließlich der Anhänge II und III erteilen, wenn die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde und die beantragte Abweichung mit dem Schutz der betroffenen Beschäftigten vereinbar ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 11.5.2026 I Nr. 136

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR251410013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 29934a8993fc6ce900e9296e519282186251846c1d2bf388726ef0db9d46e8ae

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage EBABGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis

    „… SchG nach Zeitaufwand 8.3 Erteilung von Ausnahmen § 3a Absatz 3 ArbStättV, § 19 Absatz 4 BetrSichV, § 18 BioStoffV, § 15 LärmVibrationsArbSchV, § 19 Absatz 1 GefStoffV, § 10 OStrV, § 21 EMFV nach Zeitaufwand Abschnitt 9 Individuell zu …“