BioStoffV
§ 16Anzeigepflicht
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen
- 1.
- die erstmalige Aufnahme
- a)
- gezielter Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 2 sowie mit Biostoffen der Risikogruppe 3, die mit (**) gekennzeichnet sind,
- b)
- nicht gezielter Tätigkeiten der Schutzstufe 2 mit Biostoffen der Risikogruppe 3 einschließlich solcher, die mit (**) gekennzeichnet sind, sofern die Tätigkeiten auf diese Biostoffe ausgerichtet sind und regelmäßig durchgeführt werden sollen,
- 2.
- jede Änderung der erlaubten oder angezeigten Tätigkeiten, wenn diese für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bedeutsam sind, zum Beispiel Tätigkeiten, die darauf abzielen, die Virulenz des Biostoffs zu erhöhen oder die Aufnahme von Tätigkeiten mit weiteren Biostoffen der Risikogruppe 3 oder 4,
- 3.
- die Inbetriebnahme einer Patientenstation der Schutzstufe 4 bei Aufnahme einer infizierten Patientin oder eines infizierten Patienten sowie die anschließende Außerbetriebnahme,
- 4.
- das Einstellen einer nach § 15 erlaubnispflichtigen Tätigkeit.
- 1.
- Name und Anschrift des Arbeitgebers,
- 2.
- Beschreibung der vorgesehenen Tätigkeiten einschließlich der Bezeichnung der Räumlichkeiten, in denen diese Tätigkeiten durchgeführt werden sollen,,
- 3.
- das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 4,
- 4.
- die Art des Biostoffs,
- 5.
- die vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten.
- 1.
- Nummer 1 spätestens 30 Tage vor deren erstmaliger Aufnahme,
- 2.
- Nummer 2 spätestens 30 Tage vor der geplanten Änderung,
- 3.
- Nummer 3 unverzüglich,
- 4.
- Nummer 4 spätestens 30 Tage vor deren Einstellung.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 11.5.2026 I Nr. 136
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR251410013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 29934a8993fc6ce900e9296e519282186251846c1d2bf388726ef0db9d46e8ae