BiomasseV
§ 2Anerkannte Biomasse
Verordnung über die Erzeugung von Strom aus Biomasse
- 1.
- Pflanzen und Pflanzenbestandteile,
- 2.
- aus Pflanzen oder Pflanzenbestandteilen hergestellte Energieträger, deren sämtliche Bestandteile und Zwischenprodukte aus Biomasse im Sinne des Absatzes 1 erzeugt wurden,
- 3.
- Abfälle und Nebenprodukte pflanzlicher und tierischer Herkunft aus der Land-, Forst- und Fischwirtschaft,
- 4.
- Bioabfälle im Sinne von § 2 Nr. 1 der Bioabfallverordnung,
- 5.
- aus Biomasse im Sinne des Absatzes 1 durch Vergasung oder Pyrolyse erzeugtes Gas und daraus resultierende Folge- und Nebenprodukte,
- 6.
- aus Biomasse im Sinne des Absatzes 1 erzeugte Alkohole, deren Bestandteile, Zwischen-, Folge- und Nebenprodukte aus Biomasse erzeugt wurden.
- 1.
- Treibsel aus Gewässerpflege, Uferpflege und -reinhaltung,
- 2.
- durch anaerobe Vergärung erzeugtes Biogas, sofern zur Vergärung nicht Stoffe nach § 3 Nummer 3, 7 oder 9 oder mehr als 10 Gewichtsprozent Klärschlamm eingesetzt werden.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 13.10.2016 I 2258
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR123400001
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 70a8963ead074f5b51a19621f8a24bde7db9c79aca23b6ab8bc6ba7178864ba6
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 2 BioAbfVBegriffsbestimmungen
„… icher und tierischer Herkunft aus der Land-, Forst- und Fischwirtschaft, 4. Bioabfälle im Sinne von § 2 Nr. 1 der Bioabfallverordnung, 5. aus Biomasse im Sinne des Absatzes 1 durch Vergasung oder Pyrolyse erzeugtes Gas und daraus resultierende Folge- un …“