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Art 3

Gesetz zu dem Abkommen vom 14. Juli 1992 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Ukraine über die Binnenschiffahrt

Abweichungen von den in einer Rechtsverordnung nach Artikel 2 festgesetzten Mindest-/Höchstfrachten für Verkehrsleistungen sowie Zahlungen oder andere Zuwendungen, die einer Umgehung des festgesetzten Entgelts gleichkommen, sind verboten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 24.5.2016 I 1217

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR025820994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9b3991d946b4d4fb35d8e184d8c02bc7e0e1818f74d845061cdf82ba96014a5b

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