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§ 28.22Regelungen über den Verkehr

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

1.
Der Schiffsführer eines zu Tal fahrenden Fahrzeugs und der Führer eines zu Tal fahrenden Verbandes, das oder der seine Fahrt auf der Strecke zwischen den Staustufen Jochenstein und Aschach unterbrechen will, muss dies beim Schleusenvorgang in Jochenstein der Schleusenaufsicht melden. Satz 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug.
2.
Für die Ausübung der Fischerei gelten folgende Regeln:
a)
Das Schleppfischen mit mehreren Fahrzeugen nebeneinander ist verboten.
b)
Das Aufstellen von Fischereigeräten in der Fahrrinne, in deren Nähe oder auf bezeichneten Liegeplätzen ist verboten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000210012

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 766596431829c9a1eb473564c1939fd154d82497d3b3b81f0e0b7fc198f67bef

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