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§ 28.11Schifffahrt bei Hochwasser
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
- 1.
- Hat der Wasserstand den Höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) erreicht oder überschritten, so ist die Schifffahrt einschließlich des Übersetzverkehrs einzustellen. Die Höchsten Schifffahrtswasserstände sowie die Abschnitte, für die sie gelten, sind nachstehend aufgeführt:
Pegel Wasserstand
in cmAbschnitt Oberndorf 480 Kelheim bis Schleuse Regensburg Regensburg-Schwabelweis 520 Schleuse Regensburg bis Schleuse Geisling Pfatter 600 Schleuse Geisling bis Schleuse Straubing Pfelling 620 Straubing bis Deggendorf Hofkirchen 480 Deggendorf bis Schalding Passau-Donau 780 Schalding bis Jochenstein. - 2.
- Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Nummer 1 Satz 1 zulassen, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs dadurch nicht gefährdet werden.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR000210012
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 766596431829c9a1eb473564c1939fd154d82497d3b3b81f0e0b7fc198f67bef