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§ 26.11Schifffahrt bei Hochwasser

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

1.Erreicht oder überschreitet der Wasserstand die Hochwassermarke I an einem der zwei Richtpegel für den unter Nummer 4 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt, ist die Schifffahrt für ein Kleinfahrzeug, eine Fähre oder ein schwimmendes Gerät verboten.
2.Erreicht oder überschreitet der Wasserstand die Hochwassermarke I an einem der zwei Richtpegel für den unter Nummer 4 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt, darf ein Fahrzeug nur am Tag und nur dann verkehren, wenn es mit in gutem Betriebszustand befindlichen Sprechfunkanlagen gemäß § 4.05 ausgerüstet ist.
3.Erreicht oder überschreitet der Wasserstand den Höchsten Schifffahrtswasserstand (Hochwassermarke II) an einem der zwei Richtpegel für den unter Nummer 4 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt, ist die Schifffahrt verboten. Ein Fahrzeug oder ein Verband muss rechtzeitig vor Überschreiten der Hochwassermarke II einen Schutzhafen aufsuchen.
4.Die in Nummer 1, 2 und 3 genannten Hochwassermarken werden durch folgende Wasserstände bestimmt, und die Richtpegel gelten für den nachstehend aufgeführten Streckenabschnitt:
StreckeRichtpegelHochwassermarke
III
Oder
Mündung der Lausitzer Neiße (Od-km 542,40) -Eisenhüttenstadt490 cm535 cm
Frankfurt (Oder) (Od-km 584,00)Biala Góra425 cm465 cm
Oder
Frankfurt (Oder) (Od-km 584,00) -Frankfurt 1435 cm480 cm
Mündung der Warta/Warthe
(Od-km 617,60)Slubice430 cm475 cm
Oder
Mündung der Warta/Warthe (Od-km 617,60) -Kienitz495 cm535 cm
Hohensaaten (Od-km 667,20)Gozdowice490 cm530 cm
Oder
Hohensaaten (Od-km 667,20) -Stützkow860 cm920 cm
Verbindungskanal Schwedter Querfahrt
(Od-km 696,94)Bielinek540 cm600 cm
Oder
Verbindungskanal Schwedter Querfahrt
(Od-km 696,94) -Schwedter-Oderbrücke–790 cm
Widuchowa (Od-km 704,10)Widuchowa–660 cm
Westoder (WOd-km 0,00 bis WOd-km 17,10)Gartz–630 cm
Gryfino–600 cm.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000210012

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 766596431829c9a1eb473564c1939fd154d82497d3b3b81f0e0b7fc198f67bef

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