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§ 25.11Schifffahrt bei Hochwasser

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

1.Erreicht oder überschreitet der Wasserstand den Höchsten Schifffahrtswasse rstand (HSW) – Hochwassermarke – an dem Richtpegel für den unter Nummer 2 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt, ist mit der Einstellung der Schifffahrt zu rechnen, und die zuständige Behörde kann die Schifffahrt innerhalb des Streckenabschnitts einschließlich der Wehrsaalen ganz oder teilweise verbieten.
2.Die in Nummer 1 genannte Hochwassermarke wird durch folgende Wasserstände bestimmt, und die Richtpegel gelten für den nachstehend aufgeführten Streckenabschnitt:
StreckeRichtpegelHochwassermarke
Saalemündung (Sl-km 0,00) -
Schleuse Calbe (Sl-km 20,00)
Calbe, unterer Pegel690 cm
Schleuse Calbe (Sl-km 20,00) -
Schleuse Gimritz (Sl-km 92,60)
Halle-Trotha, unterer Pegel440 cm
Schleuse Gimritz (Sl-km 92,60) -
Schleuse Planena (Sl-km 104,44)
Halle-Trotha, unterer Pegel400 cm
Schleuse Planena (Sl-km 104,44) -
Bad Dürrenberg (Sl-km 124,16)
Naumburg/Grochlitz400 cm.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000210012

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 766596431829c9a1eb473564c1939fd154d82497d3b3b81f0e0b7fc198f67bef

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