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§ 25.06Begegnen

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Ein Fahrzeug oder ein Verband mit jeweils einer Länge von mehr als 67,00 m darf
1.
die Strecke von km 20,00 bis km 0,00 nur befahren, wenn durch die Schleusenaufsicht in Calbe die Fahrt hierfür freigegeben wurde,
2.
die Strecke von km 0,50 bis km 20,00 nur mit Erlaubnis der Schleusenaufsicht in Calbe befahren.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000210012

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 766596431829c9a1eb473564c1939fd154d82497d3b3b81f0e0b7fc198f67bef

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