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§ 24.29Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

1.
Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils
a)
sicherzustellen, dass das Fahrzeug oder der Verband
aa)
die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 24.04 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 6, und Nummer 2 Satz 1, Nummer 3, 4, 5 Satz 1, Nummer 4 und 5 Satz 1 jeweils auch in Verbindung mit Nummer 6, nicht überschreitet und
bb)
die geforderte Mindestgeschwindigkeit nach § 24.04 Nummer 7 nicht unterschreitet und
b)
die Vorschriften über
aa)
das Verhalten beim Begegnen nach § 24.06,
bb)
das Verhalten bei Eis nach § 24.12 und
cc)
den Sprechfunk nach § 24.23 Nummer 2
einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.
2.
Der Schiffsführer hat
a)
sicherzustellen, dass
aa)
das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband
aaa)
die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 24.02 Nummer 1 und die zugelassenen Abladetiefen nach § 24.02 Nummer 1.4 und
bbb)
die zugelassenen Abladetiefen nach § 24.02 Nummer 1.1 bis 1.3
nicht überschreitet und
bb)
auf dem von ihm geführten Sportfahrzeug, von dem aus Sporttauchen betrieben wird, die Bezeichnung nach § 24.21 geführt wird,
b)
die Vorschriften über
aa)
die Zusammenstellung der Verbände nach § 24.02 Nummer 1.2.3, 1.2.4 und 1.2.5.3 und § 24.03 Nummer 1 und 2 Satz 1 und
bb)
das Stillliegen nach § 24.10 Nummer 2
einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden,
c)
das in § 24.20 vorgesehene Verbot, zu segeln, zu beachten oder sicherzustellen, dass dieses beachtet wird, und
d)
das in § 24.27 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2, 3 und 4 Satz 1 jeweils vorgesehene Verbot, die dort jeweils angegebene Binnenschifffahrtsstraße zu befahren, zu beachten oder sicherzustellen, dass dieses beachtet wird.
3.
Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug oder der Verband
a)
die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 24.02 Nummer 1 und die zugelassenen Abladetiefen nach § 24.02 Nummer 1.4 und
b)
die zugelassenen Abladetiefen nach § 24.02 Nummer 1.1 bis 1.3
nicht überschreitet.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000210012

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 766596431829c9a1eb473564c1939fd154d82497d3b3b81f0e0b7fc198f67bef

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