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§ 24.23Regelungen zum Sprechfunk
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
- 1.
- Abweichend von § 4.05 Nummer 2 darf ein Fahrgastschiff auf
- a)
- der Oberen Havel-Wasserstraße von km 22,00 bis km 94,40 (Neustrelitz),
- b)
- den Wentower Gewässern,
- c)
- den Templiner Gewässern,
- d)
- den Lychener Gewässern,
- e)
- der Quassower Havel,
- f)
- der Müritz-Havel-Wasserstraße,
- g)
- den Rheinsberger Gewässern,
- h)
- den Zechliner Gewässern,
- i)
- der Müritz-Elde-Wasserstraße und
- j)
- der Stör-Wasserstraße
- auch fahren, wenn es nur mit einer betriebssicheren Sprechfunkanlage ausgerüstet ist.
- 2.
- Während der Fahrt muss die Sprechfunkanlage nach Nummer 1 im Verkehrskreis Schiff-Schiff ständig sende- und empfangsbereit sein. Dieser Verkehrskreis darf nur zur Übermittlung oder zum Empfang von Nachrichten auf anderen Kanälen kurzfristig verlassen werden.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR000210012
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 766596431829c9a1eb473564c1939fd154d82497d3b3b81f0e0b7fc198f67bef