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§ 23.10Stillliegen

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

1.
Auf einem See oder einer seeartigen Erweiterung ist § 7.01 Nummer 1 Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die durchgehende Schifffahrt nicht behindert wird, nicht anzuwenden.
2.
Auf der Havel-Oder-Wasserstraße von östlich der Eisenbahnbrücke Kreuzbruch (km 41,50) bis zur oberen Trenndammspitze Niederfinow (km 76,50) ist das Stillliegen verboten. Satz 1 gilt nicht für das Stillliegen
a)
auf den von der zuständigen Behörde ausgewiesenen Liegestellen,
b)
auf den ausgewiesenen Warte- und Umschlagstellen, jeweils vorbehaltlich der Genehmigung durch den Betreiber, und
c)
von Baustellenfahrzeugen im genehmigten Baustellenbereich.
3.
Auf dem Werbellinsee ist das Stillliegen im ufernahen Bereich einem Fahrzeug, einem Schwimmkörper oder einer schwimmenden Anlage verboten. Als ufernaher Bereich gilt eine 10,00 m breite, parallel zur Uferlinie oder Schilfkante verlaufende Wasserfläche. Satz 1 gilt nicht für das Stillliegen an den von der zuständigen Behörde genehmigten Steganlagen und Schiffsanlegestellen.
4.
Besondere Regelungen über das Stillliegen von Kleinfahrzeugen sind in § 23.24 enthalten.
5.
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Nummer 2 Satz 1 zulassen, wenn der Zustand der Wasserstraße und der übrige Verkehr nicht über Gebühr beeinträchtigt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000210012

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 766596431829c9a1eb473564c1939fd154d82497d3b3b81f0e0b7fc198f67bef

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