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§ 23.04Fahrgeschwindigkeit
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
| 1. | Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Fahrzeug oder einen Verband, ausgenommen Kleinfahrzeuge ohne Maschinenantrieb, auf | |||||
| a) | der Havel-Oder-Wasserstraße | |||||
| aa) | von der Spreemündung (km 0,00) bis zur Abzweigung des Havelkanals (km 10,20) | 10 km/h, | ||||
| bb) | von der Abzweigung des Havelkanals (km 10,20) bis zur Einmündung in die Westoder (km 134,96) | 9 km/h, | ||||
| b) | der Oranienburger Havel, der Wriezener Alten Oder | 6 km/h, | ||||
| c) | den übrigen Kanälen | 6 km/h, | ||||
| d) | einem Stichkanal, einem Nebenarm oder einem Altarm | 5 km/h, | ||||
| e) | einem See oder einer seeartigen Erweiterung mit jeweils einer Gewässerbreite von mehr als 250,00 m | 12 km/h. | ||||
| 2. | Abweichend von Nummer 1 Buchstabe e beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer für ein Sportfahrzeug mit Maschinenantrieb auf einem See oder einer seeartigen Erweiterung mit jeweils einer Gewässerbreite von mehr als 250,00 m außerhalb des ufernahen Schutzstreifens | 25 km/h. | ||||
| Satz 1 gilt nicht auf der Havel-Oder-Wasserstraße von der Schleuse Spandau bis zur Abzweigung des Havelkanals einschließlich Nordteil des Nieder Neuendorfer Sees und auf dem Tegeler See. Als ufernaher Schutzstreifen gilt eine 100,00 m breite parallel zur Uferlinie (Land-Wasser-Übergang) verlaufende Wasserfläche. | ||||||
| 3. | Die zuständige Behörde kann abweichend von Nummer 1 und 2 im Einzelfall für ein Fahrgastschiff, das nach einem festen Fahrplan nach § 9.01 verkehrt, für einzelne Strecken oder aus einem besonderen Anlass für ein Fahrgastschiff oder ein Aufsichtsboot eines Sportvereins oder -verbandes höhere Geschwindigkeiten zulassen, wenn dadurch der Zustand der Wasserstraße sowie der übrige Schiffsverkehr nicht über Gebühr beeinträchtigt werden. | |||||
| 4. | Die Mindestgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Fahrzeug oder einen Verband, ausgenommen Kleinfahrzeuge, | 4 km/h. | ||||
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR000210012
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 766596431829c9a1eb473564c1939fd154d82497d3b3b81f0e0b7fc198f67bef