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§ 22.24Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

1.
Ein Kleinfahrzeug muss auf einem Kanal, in einem engen Fahrwasser und auf einem unübersichtlichen Gewässerabschnitt grundsätzlich rechts fahren.
2.
Ein schleppendes Kleinfahrzeug darf höchstens neun Kleinfahrzeuge im Anhang führen. Es dürfen höchsten drei Kleinfahrzeuge gekuppelt fahren.
3.
Abweichend von § 3.20 braucht ein Kleinfahrzeug bei Nacht kein weißes Licht zu führen, wenn es an einer genehmigten Liegestelle stillliegt.
4.
Einem Kleinfahrzeug ist das Stillliegen ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde nur bis zu drei Tagen gestattet.
5.
Ein Kleinfahrzeug soll, sofern möglich, nur an den Enden einer Liegestelle stillliegen.
6.
Ein unbemanntes Kleinfahrzeug darf nur an einer genehmigten Liegestelle stilliegen. Abweichend von Satz 1 darf ein unbemanntes Kleinfahrzeug an einer ungenehmigten Liegestelle bis zu einem Tag stillliegen. Satz 2 gilt nicht auf der Unteren Havel-Wasserstraße von km 0,00 bis km 4,00.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

§ 22.24 Nr. 6 Kursivdruck: Müsste richtig „stillliegen" lauten
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000210012

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 766596431829c9a1eb473564c1939fd154d82497d3b3b81f0e0b7fc198f67bef

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