BinSchStrO
§ 21.18Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
- 1.
- Ein Fahrzeug mit einer Breite von mehr als 5,05 m darf die Schleuse Neue Mühle (Dahme-Wasserstraße) bei einem Wasserstand am Oberpegel unter 270 cm nur mit einer Abladetiefe von nicht mehr als 1,50 m befahren.
- 2.
- Auf der Spree-Oder-Wasserstraße ist von einem Fahrzeug oder einem Verband mit jeweils einer Breite von mehr als 8,25 m für das Durchfahren der Schleusenanlagen Wernsdorf (km 47,60) und Kersdorf (km 89,70) die jeweilige Nordkammer und für das Durchfahren der Schleusenanlage Fürstenwalde (km 74,70) die Südkammer zu nutzen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR000210012
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 766596431829c9a1eb473564c1939fd154d82497d3b3b81f0e0b7fc198f67bef