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§ 20.11Schifffahrt bei Hochwasser

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

1.Erreicht oder überschreitet der Wasserstand den Höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) – Hochwassermarke – an dem Richtpegel für den unter Nummer 2 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt, ist die Schifffahrt innerhalb des jeweiligen Streckenabschnitts verboten.
2.Die in Nummer 1 genannte Hochwassermarke wird durch folgende Wasserstände bestimmt, und die Richtpegel gelten für den nachstehend aufgeführten Streckenabschnitt:
StreckeRichtpegelHochwassermarke
Saarmündung (km 0,00) bis zum Unterwasser der
Schleuse Kanzem (km 5,10)Grevenmacher520 cm
(Mosel-km 212,50)
Schleuse Kanzem (km 5,10) bis zum Unterwasser
der Schleuse Lisdorf (km 66,10) einschließlich
Wiltinger Bogen
Fremersdorf390 cm
Schleuse Lisdorf (km 66,10) bis zum Unterwasser
der Schleuse Saarbrücken (km 82,50)
Saarbrücken-St. Arnual290 cm
Schleuse Saarbrücken (km 82,50) bis zum Unter-
wasser der Schleuse Güdingen (km 92,90)
Saarbrücken-St. Arnual230 cm.
3.In der Stauhaltung Saarbrücken (km 82,50 bis km 92,90) kann die zuständige Behörde abweichend von Nummer 1 Ausnahmen zulassen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000210012

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 766596431829c9a1eb473564c1939fd154d82497d3b3b81f0e0b7fc198f67bef

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