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§ 19.16Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
- 1.
- Die Durchfahrtshöhe unter einer Brücke beträgt zwischen der Schleusen Lauenburg und Büssau bei normalem Kanalwasserstand 4,40 m.
- 2.
- In oberster Hubstellung beträgt die Durchfahrtshöhe unter der Hubbrücke in Lübeck bei Mittelwasserstand (500 cm am Pegel Hubbrücken) 5,40 m. Zusätzlich zu den Signallichtern nach § 6.26 Nummer 4 Buchstabe b oder c können an den Hubbrücken weiße Lichter gezeigt werden.Es bedeuten:
- a)
- zwei weiße Lichter über den linken roten Lichtern:Durchfahrt nur für ein Fahrzeug unter 2,50 m Höhe über dem Mittelwasserstand;
- b)
- ein weißes Licht über dem linken roten Licht:Durchfahrt nur für ein Fahrzeug unter 1,45 m Höhe über dem Mittelwasserstand.
- 3.
- Im Klughafen beträgt die Durchfahrtshöhe bei Mittelwasserstand 5,50 m.
- 4.
- Hat der Wasserstand der Elbe am Pegel Hohnstorf 780 cm erreicht, beträgt die Durchfahrtshöhe unter der Lauenburger Straßenbrücke (ELK-km 61,03) 6,04 m.
- 5.
- Die Durchfahrtshöhen können sich durch Wasserstandsschwankungen verringern.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR000210012
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 766596431829c9a1eb473564c1939fd154d82497d3b3b81f0e0b7fc198f67bef