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§ 19.16Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

1.
Die Durchfahrtshöhe unter einer Brücke beträgt zwischen der Schleusen Lauenburg und Büssau bei normalem Kanalwasserstand 4,40 m.
2.
In oberster Hubstellung beträgt die Durchfahrtshöhe unter der Hubbrücke in Lübeck bei Mittelwasserstand (500 cm am Pegel Hubbrücken) 5,40 m. Zusätzlich zu den Signallichtern nach § 6.26 Nummer 4 Buchstabe b oder c können an den Hubbrücken weiße Lichter gezeigt werden.
Es bedeuten:
a)
zwei weiße Lichter über den linken roten Lichtern:
Durchfahrt nur für ein Fahrzeug unter 2,50 m Höhe über dem Mittelwasserstand;
b)
ein weißes Licht über dem linken roten Licht:
Durchfahrt nur für ein Fahrzeug unter 1,45 m Höhe über dem Mittelwasserstand.
3.
Im Klughafen beträgt die Durchfahrtshöhe bei Mittelwasserstand 5,50 m.
4.
Hat der Wasserstand der Elbe am Pegel Hohnstorf 780 cm erreicht, beträgt die Durchfahrtshöhe unter der Lauenburger Straßenbrücke (ELK-km 61,03) 6,04 m.
5.
Die Durchfahrtshöhen können sich durch Wasserstandsschwankungen verringern.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000210012

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 766596431829c9a1eb473564c1939fd154d82497d3b3b81f0e0b7fc198f67bef

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