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§ 17.03Zusammenstellung der Verbände
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
- 1.
- In einen Schleppverband dürfen
- a)
- in der Talfahrt höchstens zwei Anhänge und
- b)
- in der Bergfahrt höchstens drei Anhänge
- 2.
- Werden in einem Schleppverband schwimmende Geräte unmittelbar hintereinander geschleppt, werden sie als Fahrzeug angesehen, wenn die Gesamtlänge des Schleppverbandes 80,00 m nicht überschreitet. Das an letzter Stelle eines Schleppverbandes nach Satz 1 eingestellte Fahrzeug muss mit einem Ruder versehen sein.
- 3.
- Abweichend von § 1.02 Nummer 2 benötigt bei gekuppelten Fahrzeugen ein Fahrzeug, das nicht mehr als 80,00 m lang und nicht mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, keinen Schiffsführer, sondern untersteht dem Schiffsführer des Fahrzeugs, das mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist.
- 4.
- Abweichend von § 1.09 Nummer 1 braucht bei gekuppelten Fahrzeugen das Ruder eines nicht mit einer Antriebsmaschine ausgerüsteten Fahrzeugs nicht besetzt zu sein. In diesem Falle muss das Ruder festgestellt sein.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR000210012
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 766596431829c9a1eb473564c1939fd154d82497d3b3b81f0e0b7fc198f67bef