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§ 16.29Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

1.
Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils
a)
sicherzustellen, dass
aa)
das Fahrzeug oder der Verband die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 16.04 Nummer 1, 2 und 3, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 4, nicht überschreitet und
bb)
auf dem Fahrzeug oder Verband
aaa)
bei Nacht während der Fahrt die Bezeichnung nach § 16.21 Nummer 1 Buchstabe b und
bbb)
bei Tag während der Fahrt die Bezeichnung nach § 16.21 Nummer 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Nummer 2,
geführt wird und
b)
die Vorschriften über
aa)
das Verhalten beim Begegnen nach § 16.06 Satz 1,
bb)
das Verbot zu überholen nach § 16.07 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2,
cc)
die Schifffahrt bei Hochwasser nach § 16.11 Nummer 1 und 2,
dd)
das Verhalten bei Eis nach § 16.12 und
ee)
die Vorfahrt bei der Einfahrt in den Verbindungskanal Süd zur Weser und bei der Einfahrt in den Verbindungskanal Nord zur Weser nach § 16.22 Satz 1
einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.
2.
Der Schiffsführer hat
a)
sicherzustellen, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband
aa)
die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 16.02 und die zugelassenen Abladetiefen nach § 16.02 Nummer 3 und 5 und
bb)
die zugelassenen Abladetiefen nach § 16.02 Nummer 1, 4, 6 und 7
nicht überschreitet,
b)
die Vorschriften über
aa)
die Zusammenstellung der Verbände nach § 16.03 und
bb)
die Meldepflicht nach § 16.15 Nummer 1 Satz 1, Nummer 2 Satz 2 bis 4 und Nummer 3 und 4
einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden, und
c)
das in § 16.27 Satz 1 vorgesehene Verbot, die dort angegebenen Binnenschifffahrtsstraßen zu befahren, zu beachten oder sicherzustellen, dass dieses beachtet wird.
3.
Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug oder der Verband
a)
die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 16.02 und die zugelassenen Abladetiefen nach § 16.02 Nummer 3 und 5 und
b)
die zugelassenen Abladetiefen nach § 16.02 Nummer 1, 4, 6 und 7
nicht überschreitet.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000210012

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 766596431829c9a1eb473564c1939fd154d82497d3b3b81f0e0b7fc198f67bef

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