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§ 16.11Schifffahrt bei Hochwasser
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
- 1.
- Erreicht oder überschreitet der Wasserstand die Hochwassermarke I an dem Richtpegel für den unter Nummer 4 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt,
- a)
- muss ein Fahrzeug oder ein Verband bei der Fahrt möglichst weit vom Ufer entfernt bleiben,
- b)
- darf ein Transport einer schwimmenden Anlage oder eines Schwimmkörpers nicht ausgeführt werden,
- c)
- darf die Geschwindigkeit eines Talfahrers nicht größer sein, als zur sicheren Steuerung notwendig ist,
- d)
- darf ein Verband mit einer Länge von mehr als 91,00 m zwischen Minden und Bremen-Hemelingen nicht fahren.
- 2.
- Erreicht oder überschreitet der Wasserstand den Höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) – Hochwassermarke II – an dem Richtpegel für den unter Nummer 4 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt, ist die Schifffahrt mit Ausnahme des Übersetzverkehrs innerhalb des jeweiligen Streckenabschnitts verboten.
- 3.
- Die zuständige Behörde kann abweichend von den Nummern 1 und 2 Ausnahmen zulassen.
- 4.
- Die in den Nummern 1 und 2 genannten Hochwassermarken werden durch folgende Wasserstände bestimmt, und die Richtpegel gelten für den nachstehend aufgeführten Streckenabschnitt:
a) Oberweser Strecke Richtpegel Hochwassermarke I II Hann. Münden – Bodenfelde Hann. Münden 410 cm Bodenfelde – Bad Karlshafen Wahmbeck 435 cm Bad Karlshafen – Nethemündung Karlshafen 410 cm Nethemündung – Forst Höxter 450 cm Forst – Emmermündung Bodenwerder 450 cm Emmermündung – Rinteln Hameln-Wehrbergen 465 cm Rinteln – Minden – Südabstieg We-km 204,47 Rinteln 485 cm b) Mittelweser Strecke Richtpegel Hochwassermarke I II Minden – Südabstieg We-km 204,47 – Schleuse Petershagen Porta 430 cm 480 cm Schleuse Petershagen – Schleuse Schlüsselburg Petershagen 600 cm 645 cm Schleuse Schlüsselburg – Schleuse Landesbergen Stolzenau 500 cm 550 cm Schleuse Landesbergen – Schleuse Drakenburg Liebenau 490 cm 535 cm Schleuse Drakenburg – Schleuse Dörverden Drakenburg 650 cm 695 cm Schleuse Dörverden – Schleuse Langwedel Dörverden 660 cm 710 cm Schleuse Langwedel – Schleuse Bremen-Hemelingen Intschede 560 cm 610 cm
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR000210012
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 766596431829c9a1eb473564c1939fd154d82497d3b3b81f0e0b7fc198f67bef