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§ 16.11Schifffahrt bei Hochwasser

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

1.
Erreicht oder überschreitet der Wasserstand die Hochwassermarke I an dem Richtpegel für den unter Nummer 4 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt,
a)
muss ein Fahrzeug oder ein Verband bei der Fahrt möglichst weit vom Ufer entfernt bleiben,
b)
darf ein Transport einer schwimmenden Anlage oder eines Schwimmkörpers nicht ausgeführt werden,
c)
darf die Geschwindigkeit eines Talfahrers nicht größer sein, als zur sicheren Steuerung notwendig ist,
d)
darf ein Verband mit einer Länge von mehr als 91,00 m zwischen Minden und Bremen-Hemelingen nicht fahren.
2.
Erreicht oder überschreitet der Wasserstand den Höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) – Hochwassermarke II – an dem Richtpegel für den unter Nummer 4 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt, ist die Schifffahrt mit Ausnahme des Übersetzverkehrs innerhalb des jeweiligen Streckenabschnitts verboten.
3.
Die zuständige Behörde kann abweichend von den Nummern 1 und 2 Ausnahmen zulassen.
4.
Die in den Nummern 1 und 2 genannten Hochwassermarken werden durch folgende Wasserstände bestimmt, und die Richtpegel gelten für den nachstehend aufgeführten Streckenabschnitt:
a)Oberweser
StreckeRichtpegelHochwassermarke
III
Hann. Münden – BodenfeldeHann. Münden410 cm
Bodenfelde – Bad KarlshafenWahmbeck435 cm
Bad Karlshafen – NethemündungKarlshafen410 cm
Nethemündung – ForstHöxter450 cm
Forst – EmmermündungBodenwerder450 cm
Emmermündung – RintelnHameln-Wehrbergen465 cm
Rinteln – Minden – Südabstieg We-km 204,47Rinteln485 cm
b)Mittelweser
StreckeRichtpegelHochwassermarke
III
Minden – Südabstieg We-km 204,47 – Schleuse PetershagenPorta430 cm480 cm
Schleuse Petershagen – Schleuse SchlüsselburgPetershagen600 cm645 cm
Schleuse Schlüsselburg – Schleuse LandesbergenStolzenau500 cm550 cm
Schleuse Landesbergen – Schleuse DrakenburgLiebenau490 cm535 cm
Schleuse Drakenburg – Schleuse DörverdenDrakenburg650 cm695 cm
Schleuse Dörverden – Schleuse LangwedelDörverden660 cm710 cm
Schleuse Langwedel – Schleuse Bremen-HemelingenIntschede560 cm610 cm
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000210012

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 766596431829c9a1eb473564c1939fd154d82497d3b3b81f0e0b7fc198f67bef

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