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§ 15.21Bezeichnung der Fahrzeuge

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

1.
Die Abstände zwischen dem Topplicht des Fahrzeugs an der Spitze eines Schleppverbandes und dem zweiten sowie zwischen dem zweiten und dem dritten weißen starken Licht dürfen bis auf 50 cm verringert werden.
2.
Alle Anhänge eines Schleppverbandes müssen das Hecklicht führen. Dieses ist, ausgenommen beim letzten Anhang, durch eine Mattglasscheibe abzublenden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000210012

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 766596431829c9a1eb473564c1939fd154d82497d3b3b81f0e0b7fc198f67bef

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