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BinSchStrO

§ 14.02Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

1.
Ein Fahrzeug oder ein Schubverband darf jeweils eine Länge von 67,00 m und eine Breite von 8,20 m nicht überschreiten.
2.
Die Fahrrinnentiefe
a)
entspricht auf dem Griethauser Altrhein bis zum Unterwasser der Schleuse Brienen dem jeweiligen Wasserstand des Rheins am Pegel Emmerich zuzüglich 0,30 m,
b)
b) beträgt auf dem Spoykanal 2,50 m.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000210012

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 766596431829c9a1eb473564c1939fd154d82497d3b3b81f0e0b7fc198f67bef

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