BinSchStrO
§ 13.13Nachtschifffahrt
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
- 1.
- Bei Nacht darf nur ein solches Fahrzeug fahren, das das Fahrwasser und die Ufer durch Scheinwerfer ausreichend beleuchten kann.
- 2.
- Die Benutzung einer Schleuse bei Nacht ist verboten.
- 3.
- Die zuständige Behörde kann abweichend von Nummer 2 Ausnahmen zulassen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR000210012
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 766596431829c9a1eb473564c1939fd154d82497d3b3b81f0e0b7fc198f67bef