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§ 12.25Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
- 1.
- Das Befahren der außerhalb des Fahrwassers des Main-Donau-Kanals, der Regnitz und der Altmühl gelegenen Altwässer und Flachwasserzonen ist verboten.
- 2.
- Das Befahren
- a)
- der Regnitz
- aa)
- von 170,00 m oberhalb der Brückenachse des Wehres Bamberg bis zum Wehr Bamberg,
- bb)
- vom Wehr Neuses bis 150,00 m unterhalb des Wehres (km 21,79),
- cc)
- von 270,00 m oberhalb der Brückenachse des Wehres Hausen bis zum Wehr und
- b)
- der Altmühl von 90,00 m oberhalb der Brückenachse des Wehres Dietfurt bis zur Einmündung in den Main-Donau-Kanal
- 3.
- Das Befahren der Regnitz
- a)
- vom Wehr Bamberg bis zur Einmündung in den Main-Donau-Kanal,l
- b)
- von der Abzweigung aus dem Main-Donau-Kanal bis zum Wehr Neuses,
- c)
- vom Wehr Hausen bis zur Einmündung in den Main-Donau-Kana
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR000210012
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 766596431829c9a1eb473564c1939fd154d82497d3b3b81f0e0b7fc198f67bef