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8. BinSchStrOAbweichV

§ 3Ordnungswidrigkeiten

Achte Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Satz 1
1.
Nummer 1 bis 3 oder 5 oder
2.
Nummer 4 oder 6, jeweils auch in Verbindung mit § 2 Satz 2,
einen automatischen Spurführungsassistenten einsetzt.
Fassungsangaben der Quelle

Aufh: V aufgeh. durch § 4 dieser V mit Ablauf d. 31.10.2028

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0ED0A0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4e60800d3d6f92f42a8f1efc677c68125d84250822e546d890c23930a9fd5d04

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