8. BinSchStrOAbweichV
§ 2Verhaltenspflichten
Achte Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
- 1.
- der TGAIN ordnungsgemäß funktioniert,
- 2.
- die in den TGAIN eingegebenen Daten zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder des Verbands entsprechen,
- 3.
- der TGAIN nur von einer Person benutzt wird, die in dessen Funktionsweise eingewiesen worden ist,
- 4.
- während des Betriebs des TGAIN
- a)
- das Steuerhaus zu keinem Zeitpunkt unbesetzt ist,
- b)
- dessen Aufmerksamkeitsüberwachungsgerät zu keinem Zeitpunkt ausgeschaltet ist,
- c)
- dessen Alarmsignal jederzeit wahrgenommen werden kann,
- d)
- alle fünf Minuten die Anwesenheit einer Person im Steuerhaus durch Betätigung des Anwesenheitsüberwachungsgerätes bestätigt wird und
- e)
- in regelmäßigen Abständen und nach jeder manuellen Veränderung der Fahrspur die ordnungsgemäße Funktion des TGAIN überprüft wird,
- 5.
- bei der Annäherung an Schleusen oder Schiffshebewerke der TGAIN mindestens fünf Minuten vor Einfahrt ausgeschaltet wird und
- 6.
- der TGAIN nur dann benutzt wird, wenn dieser selbst oder ein externes Gerät die Betriebsdaten aufzeichnet.
Aufh: V aufgeh. durch § 4 dieser V mit Ablauf d. 31.10.2028
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0ED0A0025
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4e60800d3d6f92f42a8f1efc677c68125d84250822e546d890c23930a9fd5d04