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BinSchSiV

§ 9Ausnahmen

Verordnung zur Sicherstellung des Binnenschiffsverkehrs

Diese Verordnung findet mit Ausnahme des § 7 keine Anwendung auf Binnenschiffe, die im Eigentum des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände stehen. Dies gilt auch hinsichtlich der für sie auf Grund des Bundesleistungsgesetzes oder eines Vertrages zum Gebrauch in Anspruch genommenen Binnenschiffe.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 19 V v. 2.6.2016 I 1257

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001010981

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 427feff57ad02c5ee4b3a7175638d637b5f48fa7162b45d6a636f1b93f747727

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