BinSchSiV
§ 10Zuwiderhandlungen
Verordnung zur Sicherstellung des Binnenschiffsverkehrs
- 1.
- eine Meldung
- a)
- nach den §§ 1 und 2 Abs. 1 in Verbindung mit einer auf Grund des § 3 erlassenen Rechtsverordnung oder
- b)
- entgegen einer vollziehbaren Verpflichtung nach § 2 Abs. 3 oder § 4 Abs. 1 oder 2
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, - 2.
- entgegen § 2 Abs. 2 Satz 2 die Meldebescheinigung an Bord nicht mitführt oder sie zuständigen Personen zur Prüfung nicht aushändigt,
- 3.
- entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 eine Fahrt ohne Erlaubnis durchführt oder eine vollziehbare Auflage nach § 6 Abs. 3 Satz 2 nicht erfüllt,
- 4.
- entgegen § 6 Abs. 4 Satz 2 die Bescheinigung über die Erlaubnis an Bord nicht mitführt oder zuständigen Personen zur Prüfung nicht aushändigt oder
- 5.
- einer vollziehbaren Verpflichtung
- a)
- nach § 8 Abs. 1 über die Einhaltung einer bestimmten Reihenfolge oder einer bestimmten Lade- oder Löschfrist oder
- b)
- nach § 8 Abs. 2 über die Benutzung eines bestimmten Platzes oder über die Einhaltung einer bestimmten Höchstliegezeit
nicht nachkommt,
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 19 V v. 2.6.2016 I 1257
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR001010981
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 427feff57ad02c5ee4b3a7175638d637b5f48fa7162b45d6a636f1b93f747727