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BinSchPersV

§ 141Umschreibung von Fahrerlaubnissen der Klassen D1 und D2

Verordnung über die Besatzung und über die Befähigungen der Besatzung von Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt

Ein Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt hat bis zum Ablauf des 17. Januar 2032 ein Befähigungszeugnis als Matrose oder Matrosin auszustellen, wenn die antragstellende Person eine Fahrerlaubnis der Klasse D1 oder D2, die vor dem 18. Januar 2022 ausgestellt worden ist, vorlegt und ihre Identität nachweist. Ein Tauglichkeitsnachweis ist nicht erforderlich, auch wenn die antragstellende Person das 60. Lebensjahr vollendet hat.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 17.12.2025 I Nr. 381

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR498210021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1bc4a877a2a7555b541af22fa02184bbc7e338cf4e0cdb69c6e97e554349ca37

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