BinSchPersV
§ 124Entsprechungsübersicht der bisherigen und der neuen Befähigungen
- 1.
- als Fährjunge entspricht die neue Befähigung als Decksmann,
- 2.
- als Fährgehilfe entspricht die neue Befähigung als Decksmann 180,
- 3.
- als Fährführer von frei oder nicht frei fahrenden Fähren entspricht die neue Befähigung als Steuermann oder Steuerfrau,
- 4.
- als Decksmann entspricht die neue Befähigung als Decksmann oder als Decksfrau,
- 5.
- als Schiffsjunge entspricht die neue Befähigung als Leichtmatrose oder Leichtmatrosin,
- 6.
- als Matrose entspricht die neue Befähigung als Matrose oder Matrosin,
- 7.
- als Bootsmann entspricht die neue Befähigung als Bootsmann oder Bootsfrau,
- 8.
- als Steuermann entspricht die neue Befähigung als Steuermann oder Steuerfrau, auch dann, wenn er kein Sprechfunkzeugnis nachweisen kann,
- 9.
- als Matrosen-Motorenwart entspricht die neue Befähigung als Bootsmann oder Bootsfrau,
- 10.
- als Maschinist entspricht die neue Befähigung als Maschinenkundiger oder Maschinenkundige,
- 11.
- als Maschinist nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein entspricht die neue Befähigung
- a)
- als Maschinenkundiger oder Maschinenkundige, wenn die Befähigung ohne Fahrzeit erlangt wurde,
- b)
- als Bootsmann oder Bootsfrau, wenn die Befähigung über Fahrzeit erworben wurde.
- 1.
- als Matrose bei 540 Tagen Fahrzeit, davon mindestens 180 Tage in der Binnenschifffahrt;
- 2.
- als Bootsmann bei 900 Tagen Fahrzeit, davon mindestens 540 Tage in der Binnenschifffahrt;
- 3.
- als Steuermann bei 1 080 Tagen Fahrzeit, davon mindestens 720 Tage in der Binnenschifffahrt, wenn zusätzlich ein Sprechfunkzeugnis nachgewiesen werden kann.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 17.12.2025 I Nr. 381
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR498210021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1bc4a877a2a7555b541af22fa02184bbc7e338cf4e0cdb69c6e97e554349ca37