BinSchPersV
Anlage 15(zu § 42 Absatz 2) Kompetenzen für besondere Berechtigung für Risikostrecken
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
- 1.
- Er muss den Fahrweg in der Berg- und in der Talfahrt beschreiben können.
- 2.
- Er muss zusätzlich verfügen über
- a)
- detaillierte Kenntnisse der Streckencharakteristika,
- b)
- detaillierte Kenntnisse der Abmessungen der Schifffahrtsstraße;
- 3.
- Zusätzlich muss der Schiffsführer
- a)
- Kenntnisse haben über die Strömungsmuster und -geschwindigkeiten auf diesem Binnenwasserstraßenabschnitt und er muss wissen, wie er sein Fahrverhalten vor Ort darauf einstellen muss. Hierzu zählen insbesondere Kenntnisse über
- (1)
- Sonderregelungen für Schubverbände bei der Fahrt zu Tal ab bestimmten Wasserständen
- (2)
- außergewöhnliche Wirkung und Bedeutung der Isar für den gesamten Streckenbereich, sowohl unterhalb wie oberhalb von Deggendorf
- (3)
- die besonders engen Fahrwassersituationen mit den Bereichen, in denen eine Begegnung mit anderen Fahrzeugen nicht möglich ist.
- (4)
- Position der Warteplätze, um talfahrende Fahrzeuge, die sich in den Bereichen ohne Begegnungsmöglichkeit befinden, passieren zu lassen.
- (5)
- Übliche und nautisch erforderliche Festlegung der Begegnungsseite, um Havarien für den Talfahrer nach der Passage zu vermeiden
- (6)
- die auftretenden stark veränderlichen Strömungsmuster und Strömungsgeschwindigkeiten
- (7)
- die unübersichtlichen Kurvenbereiche, in denen auch eine Vielzahl von Kleinfahrzeuge verkehren
- (8)
- die Lage der Buhnen, Inseln und Einmündungen von Nebengewässern, um deren Strömungsbeeinflussung abzuschätzen
- (9)
- Bestimmung der Abladetiefe in Bezug auf Berg- und Talfahrt
- b)
- die hydromorphologischen Eigenschaften dieses Wasserstraßenabschnittes kennen und wissen, wie er darauf zu reagieren hat. Hierzu zählen insbesondere Kenntnisse über
- (1)
- die veränderliche Beschaffenheit des Untergrundes von Fels bis hin zu feinem Sediment
- (2)
- starke Tendenz zur Bildung von Anlandungen mit der Entstehung von Fehlstellen in der Fahrrinne
- (3)
- die Tiefenverhältnisse an den Warteplätzen, um sich bei der Passage der talfahrenden Fahrzeuge nicht selbst festzufahren.
- (4)
- Position und Lage von Notliegeplätzen bzw. Notwendemöglichkeiten bei unvorhersehbaren Sperren.
- (5)
- die Vielzahl von Gefahrenstellen.
- 1.
- Er muss den Fahrweg in der Berg- und in der Talfahrt beschreiben können.
- 2.
- Er muss zusätzlich verfügen über
- a)
- detaillierte Kenntnisse der Streckencharakteristika,
- b)
- detaillierte Kenntnisse der Abmessungen der Schifffahrtsstraße;
- 3.
- Zusätzlich muss der Schiffsführer
- a)
- Kenntnisse haben über die Strömungsmuster und -geschwindigkeiten auf diesem Binnenwasserstraßenabschnitt und er muss wissen, wie er sein Fahrverhalten vor Ort darauf einstellen muss. Hierzu zählen Kenntnisse über
- (1)
- starke Schwankung der Wasserstände zwischen den niedrigsten und höchsten schiffbaren Wasserständen um streckenweise fast 7 m
- (2)
- Verlauf der Fahrrinne im Strom und Lage der Buhnen bei Hochwasser
- (3)
- Lage aller Fehltiefen und -breiten bei Niedrigwasser
- (4)
- Strömungsverlauf bei Hochwasser, insbesondere unterhalb von Torgau
- (5)
- Veränderung des Fluss- und Landschaftsbildes durch stark schwankende Wasserstände, insbesondere seenartige Verbreiterung des Flusses bei Hochwasser
- (6)
- Veränderungen der Abflussmengen und -geschwindigkeiten bei Hoch- und Niedrigwasser
- (7)
- starke Querströmungen im Bereich von Km 324,5 – 327,2; Notwendigkeit einer Vorspann-Schlepperhilfe bei niedrigen Wasserständen und schwacher Motorenleistung in der Bergfahrt
- b)
- die hydromorphologischen Eigenschaften dieses Wasserstraßenabschnittes kennen und wissen, wie er darauf zu reagieren hat. Hierzu zählen insbesondere Kenntnisse über
- (1)
- vielfach fehlende Begegnungs- und Überholmöglichkeiten von größeren Fahrzeugen/Verbänden
- (2)
- die geringe Wasserführung über die meiste Zeit des Jahres
- (3)
- die große Anzahl der Gierseilfähren
- (4)
- nur einschiffig durchfahrbare Brücken
- (5)
- lokale Verkehrsregelungen
- 1.
- Er muss den Fahrweg in der Berg- und in der Talfahrt beschreiben können.
- 2.
- Er muss zusätzlich verfügen über
- a)
- detaillierte Kenntnisse der Streckencharakteristika,
- b)
- detaillierte Kenntnisse der Abmessungen der Schifffahrtsstraße;
- 3.
- Zusätzlich muss der Schiffsführer
- a)
- Kenntnisse haben über die Strömungsmuster und -geschwindigkeiten auf diesem Binnenwasserstraßenabschnitt und er muss wissen, wie er sein Fahrverhalten vor Ort darauf einstellen muss. Hierzu zählen insbesondere Kenntnisse über
- •
- die auftretenden Strömungsmuster und -geschwindigkeiten
- •
- das besonders enge Fahrwasser
- •
- die unübersichtlichen Kurvenbereiche
- •
- die Lage der Buhnen
- •
- die häufig auftretenden hohen Fließ-/Strömungsgeschwindigkeiten
- •
- die Örtlichkeiten der Fährstellen und Engstellen (Einbahnverkehr)
- •
- die Lage der Bezugspegel und Abladetiefen
- b)
- die hydromorphologischen Eigenschaften dieses Wasserstraßenabschnittes kennen und wissen, wie er darauf zu reagieren hat. Hierzu zählen insbesondere Kenntnisse über
- •
- den teils felsigen Untergrund
- •
- starke Sedimentanlandungen
- •
- das Fehlen von nautischem Informationsfunk
- •
- das Fehlen von AIS-Pflicht
- •
- das Fehlen von IENC-Karten
- •
- das Fehlen von geprüften und zugelassenen Wasserstraßenkarten
- •
- die Vielzahl von Gefahrenstellen
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 17.12.2025 I Nr. 381
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR498210021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1bc4a877a2a7555b541af22fa02184bbc7e338cf4e0cdb69c6e97e554349ca37