BinSchPersV
Anlage 11(zu § 38 Absatz 4) Standards für das Zusatzmodul zur Aufsicht im Rahmen der praktischen Prüfung zur Erlangung eines Befähigungszeugnisses als Schiffsführer
- 1.
- Besondere Befähigungen und BeurteilungssituationenEs steht der Prüfungskommission frei, den Inhalt der einzelnen Prüfungselemente festzulegen. Die Prüfungskommission muss 20 der 25 Elemente der Kategorie I prüfen.Die Prüfungskommission muss 8 der 12 Elemente der Kategorie II prüfen.Die Bewerber können höchstens 10 Punkte für jedes Element erreichen.Für Kategorie I müssen die Bewerber für jedes Element mindestens 7 von 10 Punkten erreichen. Für Kategorie II müssen die Bewerber insgesamt mindestens 40 Punkte erreichen.
Nr. Befähigungen Prüfungselemente Kategorien
I-II1 0.1.1 die an Bord verfügbaren Materialien wie Winden, Poller, Seile und Drähte unter Berücksichtigung der relevanten Arbeitssicherheitsmaßnahmen einschließlich des Gebrauchs persönlicher Schutz- und Rettungsausrüstung zu nutzen; I 2 0.1.2 Schubverbände unter Einsatz der erforderlichen Ausrüstung und Materialien zu kuppeln und zu entkuppeln; I 3 0.1.2 die an Bord für das Kuppeln verfügbare Ausrüstung und verfügbaren Materialien unter Berücksichtigung der relevanten Arbeitssicherheitsmaßnahmen einschließlich des Gebrauchs persönlicher Schutz- und Rettungsausrüstung zu nutzen; I 4 0.1.3 Ankermanöver vorzuführen; I 5 0.1.3 die an Bord für das Ankern verfügbare Ausrüstung und verfügbaren Materialien unter Berücksichtigung der relevanten Arbeitssicherheitsmaßnahmen einschließlich des Gebrauchs persönlicher Schutz- und Rettungsausrüstung zu nutzen; I 6 0.1.4 die Wasserdichtigkeit des Fahrzeugs sicherzustellen; I 7 0.1.4 Arbeiten gemäß der Prüfliste an Deck und in den Aufenthaltsräumen durchzuführen, wie die Wasserabdichtung und Sicherung von Luken und Laderäumen; I 8 0.1.5 den Mitgliedern der Decksmannschaft die anwendbaren Verfahren beim Durchfahren von Schleusen, Wehren und Brücken zu erklären und vorzuführen II 9 0.1.6 das Tag- und Nachtkennzeichnungssystem, die Zeichen und Schallzeichen des Fahrzeugs zu bedienen und zu warten; II 10 0.3.3 Verfahren zur Bestimmung der Menge geladener oder gelöschter Ladung anzuwenden; II 11 0.3.3 die Menge flüssiger Ladung unter Verwendung von Sondierungen und/oder Tanktabellen zu berechnen; II 12 0.4.1 den Maschinenraum den Verfahren gemäß zu bedienen und zu kontrollieren; I 13 0.4.1 die sichere Funktion, Betriebsweise und Instandhaltung des Bilge- und Ballastsystems zu erklären, einschließlich Meldung von Zwischenfällen im Zusammenhang mit Umpumpvorgängen und Fähigkeit, Tankfüllstände korrekt zu messen und zu melden; II 14 0.4.1 das Abschalten der Maschinen nach dem Einsatz vorzubereiten und durchzuführen; I 15 0.4.1 Bilge-, Ballast- und Ladungspumpensysteme zu bedienen; I 16 0.4.1 die hydraulischen und pneumatischen Systeme zu benutzen; I 17 0.4.2 die Schalttafel zu benutzen; I 18 0.4.2 den Landanschluss zu benutzen; I 19 0.4.3 sichere Arbeitsverfahren bei der Wartung und Instandsetzung von Maschinen und Geräten/Anlagen anzuwenden; I 20 0.4.5 Pumpen, Rohrleitungssysteme, Bilge- und Ballastsysteme zu warten und instand zu halten; II 21 0.5.1 unter Einhaltung der Hygienevorschriften sämtliche Wohnräume und das Steuerhaus zu reinigen sowie den Haushalt ordnungsgemäß zu führen; dies schließt die Verantwortung für den eigenen Wohnraum ein; II 22 0.5.1 die Maschinenräume und die Maschinen unter Einsatz der geeigneten Reinigungsmaterialien zu reinigen; I 23 0.5.1 die äußeren Teile, den Körper und die Decks des Fahrzeugs in der korrekten Reihenfolge unter Einsatz der gemäß den Umweltvorschriften geeigneten Materialien zu reinigen und zu konservieren; II 24 0.5.1 für die Entsorgung der Fahrzeug- und Haushaltsabfälle gemäß den Umweltvorschriften zu sorgen; II 25 0.5.2 für sämtliche technische Ausrüstung gemäß den Anweisungen Sorge zu tragen und Wartungsprogramme (auch digitale) zu verwenden; I 26 0.5.3 Seile und Drähte gemäß den Methoden und Vorschriften für sicheres Arbeiten zu verwenden und zu lagern; II 27 0.5.4 Drähte und Seile zu spleißen, Knoten entsprechend ihrem Verwendungszweck anzuwenden und Drähte und Seile instand zu halten; I 28 0.6.1 die erforderlichen technischen und nautischen Begriffe sowie Begriffe im Zusammenhang mit sozialen Aspekten in Standardredewendungen zu verwenden; I 29 0.7.1 Gefahren im Zusammenhang mit Gefahrenmomenten an Bord zu vermeiden; I 30 0.7.1 für Personal oder Fahrzeug potenziell gefährliche Tätigkeiten zu verhindern; I 31 0.7.2 persönliche Schutzausrüstung zu benutzen; I 32 0.7.3 Schwimmkenntnisse für Rettungsarbeiten einzusetzen; II 33 0.7.3 Rettungsausrüstung bei Rettungsarbeiten zu benutzen und Betroffene zu retten und zu transportieren; II 34 0.7.4 Fluchtwege frei zu halten; II 35 0.7.5 Notfallkommunikations- und Alarmsysteme sowie -ausrüstung zu benutzen; I 36 0.7.6, 0.7.7 verschiedene Methoden der Brandbekämpfung und Löschgeräte und feste Löschanlagen anzuwenden; I 37 0.7.8 Erste Hilfe zu leisten. I - 2.
- Mindestanforderungen an Fahrzeuge, die für praktische Prüfungen verwendet werdenEin für praktische Prüfungen verwendetes Fahrzeug wird von Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2017/2397 erfasst.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 17.12.2025 I Nr. 381
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR498210021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1bc4a877a2a7555b541af22fa02184bbc7e338cf4e0cdb69c6e97e554349ca37