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BinSchLV

§ 2Dauer der Ladezeit

Verordnung über die Lade- und Löschzeiten sowie das Liegegeld in der Binnenschifffahrt

(1) Die Ladezeit beträgt eine Stunde für jeweils 45 Tonnen Rohgewicht der für ein Schiff bestimmten Sendung. Als ein Schiff im Sinne von Satz 1 ist auch ein Schub- oder Koppelverband anzusehen.
(2) Bei der Berechnung der Ladezeit kommen folgende Zeiten nicht in Ansatz:
1.
Sonntage und staatlich anerkannte allgemeine Feiertage an der Ladestelle,
2.
an Werktagen die Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr,
3.
die Zeit, in der aus Gründen, die dem Risikobereich des Frachtführers zuzurechnen sind, das Verladen jeder Art von Gut unmöglich ist.
(3) Absatz 2 Nummer 1 und 2 ist nicht anzuwenden, soweit der Frachtführer während der darin genannten Zeiten vereinbarungsgemäß oder auf Weisung des Absenders oder der Meldestelle ladebereit ist.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 25.1.2010 I 62

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR238900999

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 96185990c6bba9f84d1367c78365e78c3f3762b81b48bec165583364f0881b2d

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