BinSchLV
§ 2Dauer der Ladezeit
Verordnung über die Lade- und Löschzeiten sowie das Liegegeld in der Binnenschifffahrt
- 1.
- Sonntage und staatlich anerkannte allgemeine Feiertage an der Ladestelle,
- 2.
- an Werktagen die Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr,
- 3.
- die Zeit, in der aus Gründen, die dem Risikobereich des Frachtführers zuzurechnen sind, das Verladen jeder Art von Gut unmöglich ist.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 25.1.2010 I 62
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR238900999
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 96185990c6bba9f84d1367c78365e78c3f3762b81b48bec165583364f0881b2d