In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Bußgeldsachen, die Moselschiffahrtssachen sind, ist unter der Beschränkung, die sich aus Artikel 34 Abs. 3 des in § 18a genannten Vertrages in Verbindung mit Artikel 37 Abs. 1 der Revidierten Rheinschiffahrtsakte ergibt, statt der Berufung oder der Rechtsbeschwerde an das Moselschiffahrtsobergericht auch die Anrufung des Berufungsausschusses der Moselkommission in Trier zulässig.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 20.4.2013 I 831
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