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BinSchGerG

§ 18b

Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrtssachen

(1) Bei der Verhandlung und Entscheidung von Moselschiffahrtssachen führt das Amtsgericht an Stelle der Bezeichnung "Schiffahrtsgericht" die Bezeichnung "Moselschiffahrtsgericht", das Oberlandesgericht an Stelle der Bezeichnung "Schiffahrtsobergericht" die Bezeichnung "Moselschiffahrtsobergericht".
(2) Die Anträge und die Verfügungen der Staatsanwaltschaft in Moselschiffahrtssachen und die Anträge der Parteien in Moselschiffahrtssachen sollen als solche gekennzeichnet werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 20.4.2013 I 831

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR006410952

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1c6702ebe5d24202f8a14afa3de4d121c57657425d5baec60c74b688c06b78f4

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