(1) Eichscheine, die in einem Staat gültig sind, für den das Übereinkommen in Kraft getreten ist, gelten als Eichscheine nach dem Übereinkommen, sofern das Schiff nicht solche Änderungen erfahren hat, dass die Angaben des Eichscheins über die Wasserverdrängung des Schiffes nach Maßgabe der Eintauchungen oder über die größte Tragfähigkeit nicht mehr zutreffen.
(2) Die Geltungsdauer dieser Eichscheine ist die darin vorgesehene; sie darf jedoch 10 Jahre – vom Inkrafttreten des Übereinkommens für den betreffenden Staat an gerechnet - nicht überschreiten. Der Zeitpunkt, zu dem das Übereinkommen für die einzelnen Staaten in Kraft tritt, wird im Bundesgesetzblatt bekanntgemacht.
(3) Eichscheine nach Absatz 1 dürfen nicht verlängert werden; jedoch kann ein neuer Eichschein nach § 8 Absatz 1 gegen Abgabe des alten Eichscheins ohne Nacheichung ausgestellt werden, wenn die in § 9 Absatz 1 und 2 für eine Verlängerung vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind.
Fassungsangaben der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 1.3.2022 I 220, 1384;
Stand: geändert durch Art. 5 V v. 14.10.2025 I Nr. 242
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