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BinSchEO

§ 38Nacheichung

Verordnung über die Eichung von Binnenschiffen

(1) Ergibt die Überprüfung nach § 9 Absatz 1 und 2, dass die Verlängerung des Eichscheins nicht zulässig ist, so ist eine Nacheichung erforderlich.
(2) Die in § 7 genannten Voraussetzungen gelten auch für die Nacheichung.
(3) Bei der Nacheichung können Teilergebnisse früherer Eichungen verwendet werden, wenn und soweit keine Zweifel bestehen, dass sie für das Schiff im Zustand der Nacheichung noch zutreffen.
(4) Bei der Nacheichung werden
1.
ein neuer Eichschein ausgefertigt und der vorherige Eichschein eingezogen und
2.
ein neues Eichzeichen erteilt und die ungültig gewordenen Eichmarken oder -platten sowie die vorherigen Eichzeichen und Eichskalen entfernt oder als ungültig gekennzeichnet.
Eichzeichen, die von einem Schiffseichamt eines Staates angebracht worden sind, der erklärt hat, dass die Eichzeichen nicht lediglich die Feststellung der erfolgten Eichung bezwecken, dürfen weder entfernt noch ausgelöscht werden. Links von ihnen ist lediglich eine unaustilgbare Marke anzubringen, die aus einem kleinen gleicharmigen Kreuz besteht. Um welche Staaten es sich handelt, wird im Verkehrsblatt bekanntgemacht.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 1.3.2022 I 220, 1384;

Stand: geändert durch Art. 5 V v. 14.10.2025 I Nr. 242

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR017850975

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 18a43e2517acf14a8f040aeb1d6c40828ba612311121b10211338cb87d72307e

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