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BinSchEO

§ 27Tragfähigkeit

Verordnung über die Eichung von Binnenschiffen

(1) Die Tragfähigkeit wird auf Antrag festgestellt und im Eichschein (Rubrik 22) eingetragen.
(2) Kurvenblätter, Arealkurven und Stabilitätsrechnungen können zur Ermittlung der Tragfähigkeit verwendet werden.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 1.3.2022 I 220, 1384;

Stand: geändert durch Art. 5 V v. 14.10.2025 I Nr. 242

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR017850975

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 18a43e2517acf14a8f040aeb1d6c40828ba612311121b10211338cb87d72307e

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