9. BImSchV
§ 24aZulassung vorzeitigen Beginns
Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
- 1.
- das öffentliche Interesse oder das berechtigte Interesse des Antragstellers an dem vorzeitigen Beginn darlegen und
- 2.
- die Verpflichtung des Trägers des Vorhabens enthalten, alle bis zur Erteilung der Genehmigung durch die Errichtung, den Probebetrieb und den Betrieb der Anlage verursachten Schäden zu ersetzen und, falls das Vorhaben nicht genehmigt wird, den früheren Zustand wiederherzustellen.
- 1.
- die Angabe des Namens und des Wohnsitzes oder des Sitzes des Antragstellers,
- 2.
- die Angabe, dass der vorzeitige Beginn zugelassen wird, und die Angabe der Rechtsgrundlage,
- 3.
- die genaue Bezeichnung des Gegenstandes des Bescheides,
- 4.
- die Nebenbestimmungen der Zulassung,
- 5.
- die Begründung, aus der die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben, hervorgehen sollen.
- 1.
- die Bestätigung der Verpflichtung nach Absatz 1,
- 2.
- den Hinweis, dass die Zulassung jederzeit widerrufen werden kann,
- 3.
- die Bestimmung einer Sicherheitsleistung, sofern dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Pflichten des Trägers des Vorhabens zu sichern.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 29.5.1992 I 1001;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 3.7.2024 I Nr. 225
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR002740977
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7b7f660e2142b5c80fc460ad827504501499f12ae3a36aef83650b2880cda214