9. BImSchV
§ 23Vorbescheid
Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
- 1.
- die Angabe des Namens und des Wohnsitzes oder des Sitzes des Antragstellers,
- 2.
- die Angabe, dass ein Vorbescheid erteilt wird, und die Angabe der Rechtsgrundlage,
- 3.
- die genaue Bezeichnung des Gegenstandes des Vorbescheides,
- 4.
- die Voraussetzungen und die Vorbehalte, unter denen der Vorbescheid erteilt wird,
- 5.
- die Begründung, aus der die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben, und die Behandlung der Einwendungen hervorgehen sollen.
- 1.
- den Hinweis auf § 9 Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
- 2.
- den Hinweis, dass der Vorbescheid nicht zur Errichtung der Anlage oder von Teilen der Anlage berechtigt,
- 3.
- den Hinweis, dass der Vorbescheid unbeschadet der behördlichen Entscheidungen ergeht, die nach § 13 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht von der Genehmigung eingeschlossen werden, und
- 4.
- die Rechtsbehelfsbelehrung.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 29.5.1992 I 1001;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 3.7.2024 I Nr. 225
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR002740977
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7b7f660e2142b5c80fc460ad827504501499f12ae3a36aef83650b2880cda214