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5. BImSchV

§ 9Anforderungen an die Fortbildung

Fünfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

(1) Der Betreiber hat dafür Sorge zu tragen, daß der Beauftragte regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre, an Fortbildungsmaßnahmen teilnimmt. Zur Fortbildung ist auch die Teilnahme an Lehrgängen im Sinne des § 7 Nr. 2 erforderlich.
(2) Fortbildungsmaßnahmen nach Absatz 1 erstrecken sich auf die in Anhang II zu dieser Verordnung genannten Sachbereiche. Auf Verlangen der zuständigen Behörde ist die Teilnahme des Beauftragten an im Betrieb durchgeführten Fortbildungsmaßnahmen oder an Lehrgängen nachzuweisen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 28.4.2015 I 670

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR143300993

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 267c4602c3b2f76c5ff0c4e34a82461795a7a9409ee4e1c457f6a7d19f5e9ec6

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