5. BImSchV
§ 8Voraussetzung der Fachkunde in Einzelfällen
Fünfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
- 1.
- eine technische Fachschulausbildung oder im Falle des Immissionsschutzbeauftragten die Qualifikation als Meister auf einem Fachgebiet, dem die Anlage hinsichtlich ihrer Anlagen- und Verfahrenstechnik oder ihres Betriebs zuzuordnen ist, und zusätzlich
- 2.
- während einer mindestens vierjährigen praktischen Tätigkeit erworbene Kenntnisse im Sinne des § 7 Nr. 2 und 3, wobei jeweils mindestens zwei Jahre lang Aufgaben der in § 54 oder § 58b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bezeichneten Art wahrgenommen worden sein müssen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 28.4.2015 I 670
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR143300993
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 267c4602c3b2f76c5ff0c4e34a82461795a7a9409ee4e1c457f6a7d19f5e9ec6