41. BImSchV
§ 6Zuverlässigkeit von Stellen
Einundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
- 1.
- wegen Verletzung der Vorschriften
- a)
- des Strafrechts über gemeingefährliche Delikte oder Delikte gegen die Umwelt,
- b)
- des Natur- und Landschaftsschutz-, Chemikalien-, Gentechnik- oder Strahlenschutzrechts,
- c)
- des Lebensmittel-, Arzneimittel-, Pflanzenschutz- oder Infektionsschutzrechts,
- d)
- des Gewerbe-, Produktsicherheits- oder Arbeitsschutzrechts oder
- e)
- des Betäubungsmittel-, Waffen- oder Sprengstoffrechts
- 2.
- wegen Verletzung der Vorschriften
- a)
- des Immissionsschutz-, Abfall-, Wasser-, Natur- und Landschaftsschutz-, Bodenschutz-, Chemikalien-, Gentechnik- oder Atom- und Strahlenschutzrechts,
- b)
- des Lebensmittel-, Arzneimittel-, Pflanzenschutz- oder Infektionsschutzrechts,
- c)
- des Gewerbe-, Produktsicherheits- oder Arbeitsschutzrechts oder
- d)
- des Betäubungsmittel-, Waffen- oder Sprengstoffrechts
- 1.
- wiederholt oder grob pflichtwidrig gegen die in Absatz 2 genannten Vorschriften verstoßen hat,
- 2.
- Ermittlungs- oder Prüfungsergebnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig verändert oder nicht vollständig wiedergegeben hat,
- 3.
- wiederholt gegen Anforderungen des technischen Regelwerkes verstoßen hat, die für die Richtigkeit der Ermittlungs- und Prüfergebnisse relevant sind,
- 4.
- vorsätzlich oder grob fahrlässig Pflichten, die sich aus dieser Verordnung oder einer bereits erfolgten Bekanntgabe ergeben, verletzt hat oder
- 5.
- Dokumentationen und Berichterstattungen zu Ermittlungen oder Prüfungen wiederholt mit erheblichen oder schwerwiegenden Mängeln erstellt hat oder vorsätzlich oder grob fahrlässig wiederholt dazu beigetragen hat, dass Fristen für deren Vorlage versäumt wurden.
- 1.
- eine der in § 4 bezeichneten Personen ohne Fachkundenachweise im Sinne von § 4 Absatz 1 für ergebnisrelevante Tätigkeiten selbständig eingesetzt wird oder worden ist oder
- 2.
- Ringversuche nach § 16 Absatz 4 Nummer 7 wiederholt nicht bestanden wurden.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 30.4.2025 I Nr. 126
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR100100013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a5c5db140f7459354675ec1dec24d19ef3fa319934abe00cbde542f5dc6a4d46