(1) Bekannt zu gebende Stellen im Sinne von § 29b Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes müssen in ausreichendem Umfang über Personal zur Durchführung der Ermittlungen verfügen, das fachkundig ist und hauptberuflich mit Messungen und Analysen beschäftigt ist. Die gemäß § 29b Absatz 2 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderliche Fachkunde und die erforderliche gerätetechnische Ausstattung liegt vor, wenn für die jeweiligen Prüfbereiche gemäß Anlage 1 den folgenden Normen genügt wird:
1.
DIN EN ISO/IEC 17025, Ausgabe März 2018, sowie VDI-Richtlinie 4220 Blatt 1, Ausgabe November 2018,
2.
VDI-Richtlinie 4208 Blatt 2, Ausgabe Januar 2020 mit Berichtigung vom August 2021, oder
3.
DIN 45688, Ausgabe Juli 2014.
(2) Bekannt zu gebende Stellen müssen an jedem Standort mindestens eine fachlich verantwortliche Person oder deren Stellvertreter hauptberuflich beschäftigen. Die fachlich verantwortlichen Personen und ihre Stellvertreter müssen zusätzlich zur Fachkunde nach Absatz 1 Satz 2 über umfassende Kenntnisse in immissionsschutzrechtlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften für den jeweiligen Prüfbereich, in technischen Normen sowie in dem Bekanntgabe- und Kompetenzfeststellungsverfahren nach dieser Verordnung verfügen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 30.4.2025 I Nr. 126
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