38. BImSchV
§ 20Zuständige Stellen
Achtunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
- 1.
- die Ermittlung und Bekanntgabe der Werte der durchschnittlichen Treibhausgasemissionen nach § 5 Absatz 4 und 5,
- 2.
- die Prüfung der nach § 8 Absatz 1 mitgeteilten energetischen Menge elektrischen Stroms,
- 3.
- die Ausstellung von Bescheinigungen über die nach § 8 Absatz 2 mitgeteilte energetische Menge elektrischen Stroms und
- 4.
- die Bekanntgabe nach § 7 Absatz 2 und § 8 Absatz 3.
- 1.
- eine Anrechnung von in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb genutztem elektrischem Strom nach § 5 Absatz 1,
- 2.
- die Anrechnung von biogenem Flüssiggas nach § 12,
- 3.
- die Anrechnung von verflüssigtem Biomethan nach § 12a,
- 4.
- die Überwachung der Einhaltung der Obergrenze für Biokraftstoffe aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen nach § 13,
- 5.
- die Überwachung der Einhaltung der Obergrenze für abfallbasierte Biokraftstoffe nach § 13a,
- 6.
- die Überwachung der Einhaltung der Obergrenze für Biokraftstoffe mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderung nach § 13b,
- 7.
- die Überwachung der Erfüllung des Mindestanteils an fortschrittlichen Kraftstoffen nach § 14 und
- 8.
- die Übermittlung der Daten nach § 16.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 23.12.2025 I Nr. 367
Hinweis: Änderung durch Art. 3 G v. 1.6.2026 I Nr. 163 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR389200017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4c23311c762fd041e4fcbf6f60e4a355c5aaabd9bb8044726937c2efe8b0247c