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38. BImSchV

§ 16Berichte über in Verkehr gebrachte Kraftstoffe und Energieerzeugnisse

Achtunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Die nach § 20 Absatz 2 zuständige Stelle übermittelt der nach § 20 Absatz 1 zuständigen Stelle jährlich bis zum Ablauf des 1. November
1.
die von Verpflichteten nach § 37c Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes mitgeteilten Mengen und Treibhausgasemissionen sowie
2.
die Schätzungen nach § 37c Absatz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
Die Daten nach Satz 1 sind erstmals für das Verpflichtungsjahr 2021 zu übermitteln.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 23.12.2025 I Nr. 367

Hinweis: Änderung durch Art. 3 G v. 1.6.2026 I Nr. 163 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR389200017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4c23311c762fd041e4fcbf6f60e4a355c5aaabd9bb8044726937c2efe8b0247c

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